Gesetzliche Unfallversicherung: 5 Fragen - 5 Antworten 

Wenn ein Angestellter während der Arbeitszeit einen Unfall hat, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten. Banktip erklärt, welche Regelungen gelten.

Ob Büro oder Straßenbau: Unfälle kann es bei der Arbeit immer geben. Die Arbeitnehmer sind hier über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies gilt auch für den Arbeitsweg. Dabei ist die Versicherung Sache des Arbeitgebers: Er muss sein Unternehmen bei einem Unfallversicherungs-Träger anmelden und zahlt dafür die Beiträge.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt jedoch nicht nur Arbeitnehmer. Auch Studenten sind so abgesichert. Dasselbe gilt laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Hilfeleistende, die bei Unglücksfällen verletzt werden. Die Versicherung kümmert sich außerdem um die Entschädigung der Angehörigen bei einem Versicherungsfall. Die Unfallversicherung ist jedoch nicht für Unfälle zuständig, die im Privatleben geschehen.


1) Wann gilt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann verantwortlich, wenn ein Arbeitnehmer während einer versicherten Tätigkeit zu Schaden kommt. Das heißt, dass die Tätigkeit mit dem Beruf zu tun hat und nicht absichtlich durch den Versicherten herbeigeführt wurde. Bei Verletzungen in der Freizeit kommt eine private Unfallversicherung für den Schaden auf.

Auch der Arbeitsweg fällt unter die Verantwortung der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer dabei den direkten und sinnvollen Arbeitsweg nimmt. Umwege oder Unterbrechungen können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Die Versicherung gilt auch auf dem Schulweg.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist außerdem bei Berufskrankheiten zuständig. Wichtig ist allerdings, dass ein Zusammenhang zwischen Unfall oder Berufskrankheit zu der versicherten Tätigkeit besteht.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt jedoch nicht nur Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfälle ab. Auch Unfälle von Schülern, Azubis und Studenten während des Unterrichts fallen in den Geltungsbereich der Versicherung. Die Bedingungen ähneln die des Arbeitsunfalls: So muss der Unfall zum Beispiel im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfinden. Auch Unfälle, die Helfern bei Unglücksfällen passieren, werden so gedeckt.

Wichtig: Wenn die Unfallkrankenversicherung zuständig ist, besteht kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.

2) Wer ist über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt?

  • Beschäftigte
  • Landwirte
  • Schüler, Azubis und Studenten
  • Pflegepersonen
  • Helfer bei Unglücksfällen
  • Zivilschutz oder Katastrophenschutz
  • Blutspender, Organspender

3) Welche Leistungen bringt die gesetzliche Unfallversicherung?

Hier unterscheidet man zwischen Geld- und Sachleistungen. Zu den Geldleistungen gehören zum Beispiel Verletztengeld und Verletztenrente, Pflegegeld und Abfindeleistungen. Auch Übergangsgeld, Sterbegeld und andere Beihilfen zählen dazu. Daneben gibt es Sachleistungen. Dazu gehören medizinische Behandlungen, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenpflege und Haushaltshilfe. Mit diesen Leistungen soll die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wieder hergestellt werden.

4) Was passiert nach einem Arbeitsunfall?

  • Der Verletzte muss so schnell wie möglich einen Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte sind auch zuständig, wenn es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
  • Der Unfall muss bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen beim Unfallversicherungs-Träger gemeldet werden. Dafür sind Arbeitgeber und Arzt verantwortlich.
  • Der Durchgangsarzt kann den Verletzten bei leichten Verletzungen an den Hausarzt überweisen. Dabei überwacht der Durchgangsarzt jedoch das Heilverfahren.

5) Kann man den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung verlieren?

  • Alkoholgenuss kann den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gefährden. Dies gilt, wenn der Versicherte volltrunken war. Auch mäßiger Alkoholgenuss kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Hier ist jedoch entscheidend, ob der Alkohol der einzige Grund für den Unfall war.
  • Umwege oder Unterbrechungen beim Arbeitsweg können zum Verlust des Schutzes führen.
  • Liegt dem Unfall grobe Fahrlässigkeit zu Grunde, so ist der Versicherungsschutz gefährdet.
  • Vorsätzliche Verletzungen oder die Missachtungen von Weisungen des Arbeitgebers können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Wer nicht weiß, welcher Unfallversicherungs-Träger für ihn zuständig ist, kann das bei der Personalstelle seines Unternehmens erfragen. Bei Studenten, Schülern und Hilfeleistenden ist die Unfallkasse des Bundeslandes oder der Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig.

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